Satzung

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.07.2018 mit Nachtrag vom 05.10.2018 gefasst.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Team NExT e. V.“ (Natural Excelling Taekwondo)
  2. Sitz des Vereins ist Magdeburg.
  3. Er ist in das Vereinsregister des AG Stendal eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege der Sportart Taekwondo und unterstützender Sportarten sowie der Kulturvermittlung.
  2. Darüber hinaus dient er dem Zweck der Vermittlung wichtiger gesellschaftlicher Werte.
  3. Er fördert außerdem die körperliche und geistige Ausbildung seiner Mitglieder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitglieder

  1. Der Verein ist Mitglied
    1. im Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. (LSB Sachsen-Anhalt)
    2. im Stadtsportbund Magdeburg e. V. (SSBMD)
    3. in der Taekwondo-Union Sachsen-Anhalt e. V. (TUSA)
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gem. Absatz 1 als verbindlich an.

§ 5 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen und juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. Ordentlichen Mitgliedern
    2. Fördermitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  4. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmegesuch an den Vorstand in Textform zu richten.
  2. Das Gesuch von Kindern und Jugendlichen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform. Mit der Bekanntgabe beginnt die Mitgliedschaft.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    2. Aufhebung der Mitgliedschaft
    3. Ausschluss aus dem Verein
    4. Tod
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Gesamtvorstand. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalenderjahres bekanntgegeben werden.
  3. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aufgehoben werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 9 der Satzung in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 2 Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Antrag beim Gesamtvorstand einzureichen.
  3. Eine Information über Antrag zum Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen in Textform zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied in Textform samt Gründen mitzuteilen.
  7. Weiteres regelt § 12 der Satzung.

§ 9 Beiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt werden.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die Fördermitglieder kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
  4. Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei, wenn sie ausschließlich ihr Ehrenamt wahrnehmen und nicht am Trainings- oder Wettkampfbetrieb aktiv teilnehmen.

§ 10 Versicherungs- und Rechtsschutz

  1. Den Mitgliedern des „Team NExT“ wird Versicherungsschutz auf Grundlage der vom LSB abgeschlossenen Verträge gewährt.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht:
    1. jede ideelle Unterstützung des Vereins zu beanspruchen und zu erhalten, soweit dies nicht der Satzung widerspricht.
    2. auf Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen.
    3. über das Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen.
    4. die Wahrung der Interessen des Vereins zu verlangen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
    1. dem Verein bei der Erfüllung seines Zweckes Unterstützung zu gewähren
    2. die Satzung und Ordnungen des Vereins sowie der Vereine anzuerkennen, in denen das „Team N.Ex.T.“ nach § 4 Mitglied ist. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Vereine gemäß § 4 (1).
    3. aktiv den Sport in ihrem Tätigkeitsbereich zu fördern und sich so zu verhalten, dass der Zweck, das Interesse und das Ansehen dieser Sportorganisation nicht gefährdet wird.
    4. die beschlossenen Beiträge und Gebühren und alle anderen zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben erforderlichen Leistungen zu entrichten.

§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einem gegen ihn eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen, vor dem Ordnungsorgan bei Ladung zu erscheinen und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  2. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen.
  3. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Mitteilung der Entscheidung in Textform an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 13 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Gesamtvorstand
    3. Der Vorstand gemäß § 26 BGB
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Sie findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes bekanntgegeben, kann die Einladung auch an die letztbenannte Adresse versendet werden. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen. Die Tagesordnung samt Beschlussfassungen, die der Gesamtvorstand festlegt, ist mitzuteilen.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 15 Jahren.
  4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  5. In den Gesamtvorstand gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz (3) gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe von Zweck und Gründen zu stellen.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
  9. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  10. Bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung können in Textform beim Vorstand Ergänzungen der Tagesordnung durch die Mitglieder beantragt werden. Anträge sind zu begründen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung spätestens am Anfang der Versammlung bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt deren Aufnahme.
  11. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
  12. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes
    2. Entlastung des Gesamtvorstandes
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden von Mitgliedern
    8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    9. Festlegung der Mitgliedsbeiträge

§ 16 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht mindestens aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
  2. Weitere Vorstandsämter sind möglich.
  3. Personalunion ist unzulässig.
  4. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden (s. auch § 24 Sonderrechte). Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher in Textform erklärt haben.
  5. Voraussetzungen für die Wahl zum Vorstand sind:
    1. eine bestehende Mitgliedschaft, welche über die gesamte Amtszeit existieren muss
    2. der 1. Dan im Taekwondo beim 1. und 2. Vorsitzenden oder eine 2-jährige aktive Mitgliedschaft im Verein
  6. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  7. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
  8. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
  9. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    5. Aufhebung der Mitgliedschaft von Mitgliedern
    6. Ausschluss von Mitgliedern

§ 18 Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 19 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer sowie dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen und innerhalb von 8 Wochen den entsprechenden Vereinsorganen zuzuleiten.

§ 20 Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 21 Vereinsordnungen

  1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
    1. Ehrenordnung
    2. Beitragsordnung
    3. Finanzordnung
    4. Geschäftsordnung
    5. Verwaltungs- und Reisekostenordnung
    6. Jugendordnung

§ 22 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§ 23 Auflösung des Vereins mit Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Taekwondo Union Sachsen-Anhalt e. V. (TUSA), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Sonderrechte

  1. Der 1. Vorsitzende des Vereins wird auf Lebenszeit gewählt. Dieser kann nur aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung

  1. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
  3. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05.10.2018 beschlossen.
Magdeburg, den 05.10.2018